Bundesgesetz
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Art. 30a Aufschub der Beendigung von Verträgen 127
1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach diesem Abschnitt können von der FINMA aufgeschoben werden:
2 Der Aufschub kann nur angeordnet werden, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist. 3 Er kann für längstens zwei Arbeitstage angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. 4 Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1:
5 Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden. 127 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 20147483). |