1 Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs.
- b.
- Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses.
- c.
- Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen.
- d.
- Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen.
2 Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu:
- a.
- der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1;
- b.
- Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält;
- c.
- der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank;
- d.
- den Aktiven und Passiven der Bank;
- e.
- der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe;
- f.
- der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;
- g.
- der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;
- h.
- Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger;
- i.
- einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;
- j.
- den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.
130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).