Bundesgesetz
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Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans 131
1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er die Anforderungen nach Artikel 30c erfüllt. 2 Die Zustimmung der Eigner ist nicht notwendig. 3 Die FINMA kann den Sanierungsplan systemrelevanter Banken auch genehmigen, wenn er die Gläubiger in Abweichung von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b wirtschaftlich schlechter stellt, sofern diese angemessen entschädigt werden. 4 Sie macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubiger und Eigner Einsicht nehmen können. 131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |