Bundesgesetz
|
Art. 37h Grundsatz 174
1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen. 2 Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA. 3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
4 Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
5 Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern. 6 Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1−4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest. 7 Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen. 174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |