Bundesgesetz
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Art. 37j Auszahlung 178
1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste nach Artikel 37h Absatz 4 Buchstabe c. 2 Er ersucht die aus dem Auszahlungsplan ersichtlichen Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen. 3 Er sorgt nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen den Einlegern umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag nach Erhalt der Instruktion ausbezahlt werden. 4 Genügt der Betrag, der durch den Träger der Einlagensicherung zur Verfügung gestellt wurde, nicht zur Befriedigung der in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die umgehende Auszahlung anteilsmässig. 5 Die Frist nach Absatz 3 verlängert sich oder wird ausgesetzt bei Einlagen, bei denen:
6 Die Einlagen nach Absatz 5 werden in der durch die FINMA zu genehmigenden Selbstregulierung näher umschrieben. 178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |