1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste nach Artikel 37h Absatz 4 Buchstabe c.
2 Er ersucht die aus dem Auszahlungsplan ersichtlichen Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
3 Er sorgt nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen den Einlegern umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag nach Erhalt der Instruktion ausbezahlt werden.
4 Genügt der Betrag, der durch den Träger der Einlagensicherung zur Verfügung gestellt wurde, nicht zur Befriedigung der in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die umgehende Auszahlung anteilsmässig.
5 Die Frist nach Absatz 3 verlängert sich oder wird ausgesetzt bei Einlagen, bei denen:
- a.
- unklare oder komplexe Rechtsansprüche vorliegen;
- b.
- kein objektiver Bedarf nach einer raschen Auszahlung besteht; oder
- c.
- ungenaue oder unklare Zahlungsinstruktionen vorliegen.
6 Die Einlagen nach Absatz 5 werden in der durch die FINMA zu genehmigenden Selbstregulierung näher umschrieben.
178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).