Bundesgesetz
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Art. 37k Datenaustausch 180
1 Die FINMA stellt dem Träger der Einlagensicherung die zur Wahrung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen. 180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). |