Bundesgesetz
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Art. 6a Veröffentlichung
1Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2 Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts66 bleibt vorbehalten. |