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Art. 24a Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b BankG) 1Bilden mehrere Personen nach Artikel 1b BankG eine Gruppe nach Artikel 22, so ist der Schwellenwert von 100 Millionen Franken für Publikumseinlagen nach Artikel 1b BankG über die ganze Gruppe zu berechnen. 2Die FINMA kann einzelne Personen nach Artikel 1b BankG von der Gruppenbetrachtung ausnehmen, wenn sie von den anderen Gruppengesellschaften offensichtlich unabhängig sind. 3Die Unabhängigkeit kann namentlich bei deutlich unterschiedlichen Geschäftsmodellen oder Geschäftszielen gegeben sein. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). |