Verordnung
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Art. 14c Geschäftsführung
(Art. 1b Abs. 3 Bst. d und 3 Abs. 2 Bst. d BankG) 1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. |