Verordnung
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Art. 14d Organe
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. a BankG) 1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen. 2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein. 3 Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1b BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapitals beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen. |