Verordnung
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Art. 14e Compliance und Risikomanagement
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b und 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG) 1 Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unternehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem. 2 Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können. 3 Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein. 4 Die Person nach Artikel 1b BankG kann für die Überwachung der Compliance und für das Risikomanagement Dritte beiziehen, sofern diese über die für diese Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig. 5 Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1b BankG Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese:
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