Verordnung
|
Art. 19 Gegenrecht im Fall ausländisch beherrschter Institute
(Art. 3bis Abs. 1 Bst. a BankG) 1 Das Gegenrecht ist insbesondere gewährleistet, wenn:
2 Bei der Bestellung einer ständigen Vertretung einer ausländischen Bank oder Person nach Artikel 1b BankG im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 BankG ist das Gegenrecht auch gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können. |