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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)
Art. 24Inhalt der konsolidierten Aufsicht
(Art. 3g BankG)
1 Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe:
a.
angemessen organisiert ist;
b.
über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt;
c.
die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
d.
von Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
e.
die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 11 einhält;
f.
die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält;
g.
über eine angemessene Liquidität verfügt;
h.
die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet;
i.
über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
2 Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen.