(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6bAbs. 1 und 3 BankG)
1 Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass:
- a.
- sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder
- b.
- ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View).
2 Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR51 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar:
- a.
- zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR);
- b.
- zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR);
- c.
- zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR).
3 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit.
4 Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern:
- a.
- die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert;
- b.
- die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und
- c.
- keine Beteiligungstitel kotiert sind.
5 Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt.