Verordnung
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Art. 26 Grundlagen und Grundsätze
(Art. 6 Abs. 3, 6bAbs. 1 BankG) 1 Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a OR52) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR). 2 Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:
52 SR 220 |