Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 32 Veröffentlichung

(Art. 6a, 6bAbs. 1 und 3 BankG)

1 Der Ge­schäfts­be­richt ist in­ner­halb von vier Mo­na­ten und der Zwi­schen­ab­schluss in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Ab­schlus­s­ter­min der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich zu ma­chen. Sie sind in ge­druck­ter Form zur Ver­fü­gung zu stel­len.

2 Ge­schäfts­be­richt und Zwi­schen­ab­schlüs­se sind der FIN­MA ein­zu­rei­chen. Die FIN­MA re­gelt in Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, in wie vie­len Aus­fer­ti­gun­gen, auf wel­che Art und in­nert wel­cher Frist der Ge­schäfts­be­richt und der Zwi­schen­ab­schluss ein­zu­rei­chen sind.

3 Die FIN­MA kann die Fris­ten auf Ge­such der Bank hin er­stre­cken.

4 Pri­vat­ban­kiers sind von der Pflicht zur Ver­öf­fent­li­chung be­freit, wenn sich ih­re Wer­bung ein­zig auf ih­re Tä­tig­keit als Ver­mö­gens­ver­wal­ter oder Ef­fek­ten­händ­ler be­zieht und das Ein­la­gen­ge­schäft nicht um­fasst.

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