Verordnung
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Art. 32 Veröffentlichung
(Art. 6a, 6bAbs. 1 und 3 BankG) 1 Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. 2 Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen, in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind. 3 Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken. 4 Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht und das Einlagengeschäft nicht umfasst. |