Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6b Abs. 1–3 BankG)

1 Es müs­sen nicht kon­so­li­diert wer­den:

a.
Be­tei­li­gun­gen an Un­ter­neh­men, die für die fi­nan­zi­el­le Be­richt­er­stat­tung oder die Ri­si­ko­la­ge un­we­sent­lich sind;
b.
we­sent­li­che, aber oh­ne stra­te­gi­sche Ab­sicht über­nom­me­ne Be­tei­li­gun­gen, für die die Bank dar­le­gen kann, dass sie die­se in­nert 12 Mo­na­ten wie­der ver­äus­sert oder li­qui­diert.

2 Be­tei­li­gun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b sind im An­hang der Kon­zern­rech­nung of­fen­zu­le­gen. De­ren Nicht­kon­so­li­die­rung ist zu be­grün­den.

3 Ein Teil­kon­zern, der in die Kon­zern­rech­nung ei­ner Ober­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen ist, muss kei­ne ei­ge­ne Kon­zern­rech­nung er­stel­len, wenn die Kon­zern­rech­nung der Ober­ge­sell­schaft:

a.
nach die­ser Ver­ord­nung oder nach ei­nem durch die FIN­MA an­er­kann­ten in­ter­na­tio­na­len Stan­dard er­stellt und ge­prüft wird; und
b.
öf­fent­lich zu­gäng­lich ist.

4 Die FIN­MA kann in be­grün­de­ten Fäl­len die Er­stel­lung ei­ner Teil­kon­zern­rech­nung und de­ren Of­fen­le­gung ver­lan­gen.

BGE

103 IB 350 () from 9. Dezember 1977
Regeste: Art. 18 ff. BankG; Revision der Jahresrechnung. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG); Androhung des Entzugs der Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle und Missfallensäusserung hinsichtlich der Revision als Gegenstand einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (E. 2). 2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Massnahmen der Bankenkommission (E. 5). 3. Befugnisse der Bankenkommission gegenüber der Revisionsstelle (E. 6). 4. Meldepflicht (Art. 21 Abs. 4 BankG) und Sorgfaltspflicht (Art. 20 Abs. 4 BankG) der Revisionsstelle (E. 7). 5. Voraussetzungen des Entzugs der Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle; Beurteilung der Weisungen der Bankenkommission im vorliegenden Fall (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden