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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)
Art. 37Mindestgliederung
Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.