Verordnung
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Art. 40 Zwischenabschluss
(Art. 6 Abs. 2, 6bAbs. 1 und 3 BankG) 1 Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss. 2 Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung. |