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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)
Art. 42
(Art. 6bAbs. 3 und 4 BankG)
Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:
a.
der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
b.
den Besonderheiten der Konzernrechnung;
c.
der Offenlegung von Angaben, die im von der Bank angewendeten und von der FINMA anerkannten internationalen Standard nicht vorgesehen, aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig sind.