Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 45

(Art. 37lAbs. 4 BankG)

1 Ver­mö­gens­wer­te gel­ten als nach­rich­ten­los, wenn die Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG wäh­rend 10 Jah­ren ab dem letz­ten Kon­takt zur Bank­kun­din oder zum Bank­kun­den oder zu de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin­nen und -nach­fol­gern (be­rech­tig­te Per­so­nen) oder zu ei­ner von die­sen be­voll­mäch­tig­ten Per­son kei­nen Kon­takt mehr her­stel­len konn­te.

2 Als letz­ter Kon­takt gilt der aus den Ak­ten der Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG er­sicht­li­che letz­te Kon­takt.

3 Ver­mö­gens­wer­te, die im Hin­blick auf die Li­qui­da­ti­on ei­ner Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG auf ei­ne an­de­re Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG über­tra­gen wer­den, gel­ten schon vor Ab­lauf der 10 Jah­re als nach­rich­ten­los, wenn die über­tra­gen­de Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG nach­weist, dass sie al­le not­wen­di­gen Schrit­te zur Wie­der­her­stel­lung des Kon­takts zu der be­rech­tig­ten Per­son un­ter­nom­men hat.

BGE

108 IB 186 () from 25. Juni 1982
Regeste: Pflicht der Banken zur Auskunftserteilung über die wirtschaftlichen Hintergründe von in Aussicht genommenen Geschäften. Art. 19 Abs. 2, 23bis (BankG; Art. 9 Abs. 3, Anhang II lit. C Abs. 5 (BankV). 1. Die Eidgenössische Bankenkommission kann die ihrer Aufsicht unterstellten Banken ohne Verletzung von Bundesrecht verpflichten, sowohl bei bankenmässigen Risikogeschäften (E. 3) als auch bei Treuhandgeschäften (E. 5a) die wirtschaftlichen Hintergründe der in Aussicht genommenen Geschäfte abzuklären, wenn im Einzelfall Anzeichen darauf hindeuten, dass die Transaktion Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte oder wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft handelt. 2. Wann ein konkretes Bankgeschäft als "bedeutend" anzusehen ist, bleibt dem technischen Ermessen der Bankenkommission anheimgestellt (E. 5c); das Bundesgericht schreitet diesbezüglich nur ein, wenn ein Ermessensfehler (Art. 104 lit. a OG) vorliegt. Anforderungen an die Begründungspflicht der Bankenkommission (E. 5d).

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