Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 49 Pflicht und Inhalt

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Ban­ken oder Per­so­nen nach Ar­ti­kel 1b BankG ru­fen die be­rech­tig­ten Per­so­nen öf­fent­lich auf, in­nert ei­ner Frist von ei­nem Jahr (Mel­de­frist) An­sprü­che an Ver­mö­gens­wer­ten an­zu­mel­den, die seit 50 Jah­ren nach­rich­ten­los sind.

2 Kei­ne Pu­bli­ka­ti­on ist er­for­der­lich für Ver­mö­gens­wer­te von höchs­tens 500 Fran­ken.

3 So­weit vor­han­den und so­fern nicht ein of­fen­kun­di­ges In­ter­es­se der be­rech­tig­ten Per­son ent­ge­gen­steht, ent­hält die Pu­bli­ka­ti­on fol­gen­de An­ga­ben:

a.
die Adres­se, an wel­che die Mel­dung zu rich­ten ist;
b.
Na­me, Ge­burts­da­tum und Staats­an­ge­hö­rig­keit oder die Fir­ma der be­rech­tig­ten Per­son und der letz­te be­kann­te Wohn­sitz oder Sitz;
c.
die Kon­to- oder Heft­num­mer, so­fern die vor­han­de­nen An­ga­ben für die Le­gi­ti­ma­ti­ons­prü­fung un­ge­nü­gend er­schei­nen.

4 Die Pu­bli­ka­ti­on muss aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass:

a.
die Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG die bei der Prü­fung der Mel­dung ent­ste­hen­den Kos­ten der Per­son, die einen An­spruch er­hebt, un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 53 Ab­satz 3 in Rech­nung stel­len kann;
b.
die An­sprü­che mit der Li­qui­da­ti­on der Ver­mö­gens­wer­te er­lö­schen.

BGE

121 II 147 () from 4. April 1995
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und Art. 23bis Abs. 2 BankG, Art. 1 BankV, Art. 819 OR, Art. 33 Abs. 2 VwVG; Anordnung einer ausserordentlichen Revision zur Abklärung, ob eine Gesellschaft unter die Bankengesetzgebung fällt; Pflicht zur Bevorschussung der Kosten. Die Eidgenössische Bankenkommission ist gestützt auf Art. 23bis Abs. 2 BankG befugt, im Unterstellungsverfahren eine ausserordentliche Revision anzuordnen und hierfür einen Kostenvorschuss zu erheben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte (E. 3 u. 4).

126 II 111 () from 24. März 2000
Regeste: Art. 17, 34 und 35 BEHG; Art. 31 BEHV; Art. 23bis und 23quater BankG; Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG; Zulässigkeit der Einsetzung eines Beobachters zur Abklärung der banken- oder börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Tätigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Aufsichtskompetenzen der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3). Zulässigkeit der Einsetzung eines Beobachters sowie Umfang der diesem zur Abklärung des Sachverhalts eingeräumten Befugnisse (E. 4 u. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 6 u. 7).

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