Verordnung
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Art. 50 Publikationsmedium
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) 1 Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. 2 Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen. 3 Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel. 4 Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person. 5 Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen. |