Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Bank oder Per­son nach Ar­ti­kel 1b BankG führt ein Pro­to­koll über ih­ren Be­schluss, nach­rich­ten­lo­se Ver­mö­gens­wer­te zu li­qui­die­ren.

2 Das Pro­to­koll ent­hält:

a.
die Do­ku­men­ta­ti­on der Prü­fung nach Ar­ti­kel 53;
b.
ei­ne Auf­lis­tung der zu li­qui­die­ren­den Ver­mö­gens­wer­te;
c.
An­ga­ben zum vor­ge­se­he­nen Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren.

BGE

117 III 83 () from 18. Dezember 1991
Regeste: Bankenstundung im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 1. Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zur Beurteilung des Entscheides des Stundungsgerichts; Kognition (E. 1). 2. Legitimation der Bank zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (E. 2). 3. Der Umstand, dass die Eidgenössische Bankenkommission der Bank die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit entzogen hat, bevor über das Gesuch um Bankenstundung entschieden war, durfte das Stundungsgericht nicht dazu veranlassen, dieses Gesuch abzuweisen. Die Bankenstundung ist auch nach dem Entzug der Bewilligung zulässig, sofern die Überschuldung noch nicht ausgewiesen ist (E. 3 und 4).

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