Verordnung
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Art. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation
(Art. 37m Abs. 2–4 BankG) 1 Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt. 2 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 3 Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen. 4 Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung. 5 Macht eine berechtigte Person nach der Liquidation, aber noch vor der Überweisung Ansprüche an den liquidierten Vermögenswerten geltend, so richten sich die Ansprüche ausschliesslich auf den Liquidationserlös. 6 Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Abschluss der Liquidation. |