Verordnung
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Art. 58 Aktenaufbewahrung
(Art. 37l und 37m Abs. 4 BankG) Die liquidierende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf. |