Verordnung
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Art. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) 1 Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss. 2 Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet. |