Verordnung
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Art. 5a Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankG 19
(Art. 1b Abs. 1 BankG) 1 Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a BankG sind Vermögenswerte nach Artikel 16 Ziffer 1bis Buchstabe b BankG (sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte), die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers in einem erheblichen Umfang als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- oder Wertübertragung dienen. 2 Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte:
19 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |