Verordnung
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Art. 60 Notfallplan
(Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. d und 10 Abs. 2 BankG) 1 Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 BankG im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen. 2 Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen. 3 Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124a ERV58 international tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umsetzbar zu erstellen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken. Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist.59 4 Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt. 58 SR 952.03 59 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). |