Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan

(Art. 9, 25 ff. BankG)

1 Die sys­tem­re­le­van­te Bank hat einen Sta­bi­li­sie­rungs­plan (Re­co­ve­ry-Plan) zu er­stel­len. Dar­in legt sie dar, mit wel­chen Mass­nah­men sie sich im Fall ei­ner Kri­se nach­hal­tig so sta­bi­li­sie­ren will, dass sie ih­re Ge­schäftstä­tig­keit oh­ne staat­li­che Ein­grif­fe fort­füh­ren kann. Der Sta­bi­li­sie­rungs­plan be­darf der Ge­neh­mi­gung durch die FIN­MA.

2 Die FIN­MA er­stellt einen Ab­wick­lungs­plan (Re­so­lu­ti­on-Plan) und legt dar­in dar, wie ei­ne von ihr an­ge­ord­ne­te Sa­nie­rung oder Li­qui­da­ti­on der sys­tem­re­le­van­ten Bank durch­ge­führt wer­den kann. Die Bank hat ihr die da­für er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ein­zu­rei­chen.

3 Der Sta­bi­li­sie­rungs­plan und der Ab­wick­lungs­plan ha­ben die Vor­ga­ben aus­län­di­scher Auf­sichts­be­hör­den und Zen­tral­ban­ken über die Sta­bi­li­sie­rung, Sa­nie­rung und Li­qui­da­ti­on zu be­rück­sich­ti­gen.

4 Die sys­tem­re­le­van­te Bank reicht der FIN­MA jähr­lich bis zum En­de des zwei­ten Quar­tals den Sta­bi­li­sie­rungs­plan und die für den Ab­wick­lungs­plan er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ein. Die­sel­ben Do­ku­men­te sind auch ein­zu­rei­chen, wenn Ver­än­de­run­gen ih­re Über­ar­bei­tung not­wen­dig ma­chen oder wenn die FIN­MA dies ver­langt.

5 Sie be­schreibt bei der Ein­rei­chung, wel­che der in Ar­ti­kel 66 auf­ge­führ­ten Mass­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Sa­nier- und Li­qui­dier­bar­keit im In- und Aus­land sie vor­be­rei­tet oder be­reits um­ge­setzt hat.

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