Verordnung
|
Art. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan
(Art. 9, 25 ff. BankG) 1 Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA. 2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen. 3 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen. 4 Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt. 5 Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 66 aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat. |