Verordnung
|
Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln 62
(Art. 10 Abs. 3 BankG) 1 Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132 und 133 ERV63, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind. 2 Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG64. 62 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). 63 SR 952.03 64 SR 952.0 |