Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 1 Gegenstand 2

Die­se Ver­ord­nung re­gelt na­ment­lich:

a.
für Ban­ken und für Per­so­nen nach Ar­ti­kel 1b BankG:
1.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Be­wil­li­gung zum Ge­schäfts­be­trieb,
2.
die An­for­de­run­gen an die Or­ga­ni­sa­ti­on,
3.
die Vor­ga­ben an die Rech­nungs­le­gung;
b.
für Ban­ken:
1.
die Ein­la­gen­si­che­rung,
2.
die Über­tra­gung und die Li­qui­da­ti­on nach­rich­ten­lo­ser Ver­mö­gens­wer­te;
c.
für sys­tem­re­le­van­te Ban­ken: die Not­fall­pla­nung und die Ver­bes­se­rung ih­rer Sa­nier- und Li­qui­dier­bar­keit.

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

BGE

121 II 147 () from 4. April 1995
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und Art. 23bis Abs. 2 BankG, Art. 1 BankV, Art. 819 OR, Art. 33 Abs. 2 VwVG; Anordnung einer ausserordentlichen Revision zur Abklärung, ob eine Gesellschaft unter die Bankengesetzgebung fällt; Pflicht zur Bevorschussung der Kosten. Die Eidgenössische Bankenkommission ist gestützt auf Art. 23bis Abs. 2 BankG befugt, im Unterstellungsverfahren eine ausserordentliche Revision anzuordnen und hierfür einen Kostenvorschuss zu erheben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte (E. 3 u. 4).

130 II 351 () from 15. Juli 2004
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 23bis Abs. 1 und Art. 23quater BankG; Art. 1 BankV; Art. 2 Auslandbankenverordnung; Art. 35 Abs.1 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV; Art. 1 Abs. 1 VwVG; Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen. Zusammenfassung der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 2). Auf die Abklärungen des Beobachters findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung; das Unterstellungsverfahren hat jedoch als Ganzes den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien zu genügen (E. 3). Voraussetzungen, unter denen sich die Einsetzung eines Beobachters rechtfertigt (E. 4). Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten zugunsten einer ausländischen Bank (E. 5). Verhältnismässigkeit der Eintragung ins Handelsregister und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, deren bewilligungspflichtige Aktivität schwergewichtig im Ausland liegt und den hiesigen Finanzplatz nur am Rande berührt (E. 6 und 7).

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