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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 11Organe
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
2 Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf dem Organ angehören, das mit der Geschäftsführung betraut ist.
3 Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine Ausnahme bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.