Verordnung
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Art. 14b Geschäftskreis
(Art. 1b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen. |