Verordnung
|
Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte 42
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte:43
2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden:
3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen. 4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden:
5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 Buchstabe a gewähren.46 42 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 43 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 45 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 46 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |