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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 14fVerwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte 41
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG)
1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte:42
a.
getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder
b.
in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR durchführen.
2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden:
a.
als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG;
b.
als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie 1 gemäss Artikel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201243 (LiqV).
3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen.
4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden:
a.
in der Schweiz;
b.
in der Form, in der sie entgegengenommen wurden.44
5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 Buchstabe a gewähren.45
41 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
42 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
44 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
45 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).