Verordnung
|
Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG 49
(Art. 1b Abs. 3 Bst. c und 3 Abs. 2 Bst. b BankG) 1 Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen und der entgegengenommenen sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.50 2 Die FINMA regelt die Einzelheiten und kann im Einzelfall höhere Anforderungen an das Mindestkapital stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. 3 Die Bestimmungen der ERV51 und der LiqV52 finden keine Anwendung auf Personen nach Artikel 1b BankG. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 50 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |