Verordnung
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Art. 20 Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit im Ausland
(Art. 3 Abs. 7 BankG) 1 Die Meldung, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
2 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden. |