Verordnung
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Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht
(Art. 3g BankG) 1 Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe:
2 Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen. BGE
105 IB 406 () from 21. September 1979
Regeste: Art. 6 BankG; Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung. Ausweispflicht für einen Zuschuss à fonds perdu des Alleinaktionärs einer Bank. 1. Aufsichtsbefugnisse der Eidg. Bankenkommission (Art. 23ter BankG, Art. 6 BankG; E. 2 u. 8). 2. Gliederung der Jahresrechnung (Art. 6 BankG, Art. 23-25 BankV; E. 3). 3. Wann liegt ein in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisender Debitorenverlust (E. 4a), wann ein zu verbuchender Ertrag (E. 4b) vor? 4. Unzulässigkeit der Kompensation wirtschaftlich sich entsprechender Aufwand- und Ertragspositionen (E. 5). 5. Verhältnis zwischen Geschäftsbericht und Jahresrechnung (E. 7).
124 II 581 () from 11. September 1998
Regeste: Art. 6 Abs. 5 BankG; Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2 BankV; Art. 663c OR; Offenlegung der wesentlichen Kapitaleigner von Banken. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Art. 6 Abs. 5 BankG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Banken gemäss Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2. BankV zu verpflichten, im Anhang ihrer Jahresrechnung alle direkten und indirekten Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5% sämtlicher Stimmrechte übersteigt, mit Namen und prozentualer Beteiligung zu nennen, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein müssten (E. 2). |