Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht

(Art. 3g BankG)

1 Bei der kon­so­li­dier­ten Auf­sicht prüft die FIN­MA na­ment­lich, ob die Fi­nanz­grup­pe:

a.
an­ge­mes­sen or­ga­ni­siert ist;
b.
über ein an­ge­mes­se­nes in­ter­nes Kon­troll­sys­tem ver­fügt;
c.
die mit ih­rer Ge­schäftstä­tig­keit ver­bun­de­nen Ri­si­ken an­ge­mes­sen er­fasst, be­grenzt und über­wacht;
d.
von Per­so­nen ge­lei­tet wird, die Ge­währ für ei­ne ein­wand­freie Ge­schäftstä­tig­keit bie­ten;
e.
die per­so­nel­le Tren­nung zwi­schen dem mit der Ge­schäfts­füh­rung be­trau­ten Or­gan und dem Or­gan für Ober­lei­tung, Auf­sicht und Kon­trol­le nach Ar­ti­kel 11 ein­hält;
f.
die Ei­gen­mit­tel- und Ri­si­ko­ver­tei­lungs­vor­schrif­ten ein­hält;
g.
über ei­ne an­ge­mes­se­ne Li­qui­di­tät ver­fügt;
h.
die Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten kor­rekt an­wen­det;
i.
über ei­ne an­er­kann­te, un­ab­hän­gi­ge und sach­kun­di­ge Prüf­ge­sell­schaft ver­fügt.

2 Die FIN­MA kann für die kon­so­li­dier­te Auf­sicht über Fi­nanz­kon­glo­me­ra­te von Ab­satz 1 ab­wei­chen, um den Be­son­der­hei­ten der Tä­tig­keit im Ver­si­che­rungs­be­reich Rech­nung zu tra­gen.

BGE

105 IB 406 () from 21. September 1979
Regeste: Art. 6 BankG; Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung. Ausweispflicht für einen Zuschuss à fonds perdu des Alleinaktionärs einer Bank. 1. Aufsichtsbefugnisse der Eidg. Bankenkommission (Art. 23ter BankG, Art. 6 BankG; E. 2 u. 8). 2. Gliederung der Jahresrechnung (Art. 6 BankG, Art. 23-25 BankV; E. 3). 3. Wann liegt ein in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisender Debitorenverlust (E. 4a), wann ein zu verbuchender Ertrag (E. 4b) vor? 4. Unzulässigkeit der Kompensation wirtschaftlich sich entsprechender Aufwand- und Ertragspositionen (E. 5). 5. Verhältnis zwischen Geschäftsbericht und Jahresrechnung (E. 7).

124 II 581 () from 11. September 1998
Regeste: Art. 6 Abs. 5 BankG; Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2 BankV; Art. 663c OR; Offenlegung der wesentlichen Kapitaleigner von Banken. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Art. 6 Abs. 5 BankG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Banken gemäss Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2. BankV zu verpflichten, im Anhang ihrer Jahresrechnung alle direkten und indirekten Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5% sämtlicher Stimmrechte übersteigt, mit Namen und prozentualer Beteiligung zu nennen, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein müssten (E. 2).

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