Verordnung
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Art. 42b Privilegierter Betrag
(Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG) 1 Zur Feststellung der Höhe des nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Betrags der privilegierten Einlagen werden die einzelnen Saldi einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen zugunsten der Einlegerin oder des Einlegers addiert. 2 Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegende Überzüge sowie nicht gebuchte Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank dürfen nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind. |