Verordnung
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Art. 42c Privilegierte Einlegerinnen und Einleger
(Art. 37a Abs. 7 BankG) 1 Als privilegierte Einlegerin oder privilegierter Einleger gelten die aus dem Forderungsverhältnis mit der Bank berechtigte Vertragspartei oder die Einlegerin oder der Einleger der Kassenobligation, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung von einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses aus den Büchern der Bank ersichtlich sind. 2 Nicht als privilegierte Einlegerinnen oder Einleger gelten:
3 Steht eine Forderung einer Personenmehrheit zu, so gilt diese als eine eigene, von den einzelnen Personen der Personenmehrheit unabhängige Einlegerin. Die Personenmehrheit kann den Höchstbetrag von Artikel 37a Absatz 1 BankG nur einmal für die gesamte Personenmehrheit geltend machen. 4 Hält eine Einlegerin oder ein Einleger privilegierte Einlagen bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank, so gilt sie oder er für diese Einlagen als eigene, unabhängige Einlegerin beziehungsweise als eigener, unabhängiger Einleger. |