Verordnung
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Art. 42d Privilegierte Forderungen von Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen
(Art. 37a Abs. 5 BankG) 1 Banken, die Geldanlagen einer Säule-3a- oder Freizügigkeitsstiftung halten, müssen sich von der Stiftung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Verteilung der privilegierten Einlagen der Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer und der Versicherten dokumentiert, wenn sie Geldanlagen bei mehreren Banken hat. 2 Vorsorgerechtliche Ansprüche der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers gegenüber verschiedenen Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen, die Einlagen bei der gleichen Bank haben, werden nicht zusammengezählt. |