Verordnung
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Art. 42e Anschluss an die Selbstregulierung 67
(Art. 37h Abs. 1 BankG) Die Bank muss dem Träger der Einlagensicherung das Gesuch um Anschluss mindestens drei Monate vor Entgegennahme von privilegierten Einlagen einreichen. 67 Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |