Verordnung
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Art. 42g Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Bestimmungen 69
(Art. 37h Abs. 3 Bst. d und 4 BankG) Banken müssen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit folgende Vorbereitungen treffen, um die Erstellung des Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einlegerinnen und Einleger und die Auszahlung nach den Vorgaben des BankG zu gewährleisten:
69 Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |