Verordnung
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Art. 43 Auszahlungsplan 72
(Art. 37jBankG) 1 Die oder der von der FINMA eingesetzte Beauftragte oder Beauftragter ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Einlegerliste in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen. 2 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bücher nicht ordnungsgemäss geführt wurden, so kann die oder der Beauftragte die Einlegerinnen und Einleger auffordern, die Berechtigung ihrer Forderung nachzuweisen. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |