Verordnung
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Art. 44 Auszahlung der privilegierten Einlagen 73
(Art. 37b Abs. 1 und Art. 37j BankG) 1 Die oder der Beauftragte zahlt den Einlegerinnen und Einlegern gestützt auf den Auszahlungsplan die privilegierten Einlagen aus. 2 Genügen die verfügbaren Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen, so werden die privilegierten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt. 3 An Dritte verpfändete oder sicherungszedierte Einlagen oder Einlagen auf Mietkautionskonten werden ausbezahlt, wenn die Person, deren Anspruch gesichert wird, zustimmt oder wenn die Auszahlung gesetzlich oder vertraglich zulässig ist. 4 Die Forderungen der Säule-3a- und der Freizügigkeitsstiftungen werden an die betreffenden Stiftungen ausbezahlt. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |