Verordnung
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Art. 44a Information des Trägers der Einlagensicherung 74
(Art. 37i BankG) 1 Die Information nach Artikel 37i BankG durch die FINMA an den Träger der Einlagensicherung erfolgt soweit möglich vorab. 2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den Schutz der Vertraulichkeit sicher und regelt den Umgang mit Interessenkonflikten. 74 Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |