Verordnung
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Art. 46 Übertragungsvertrag
(Art. 37l Abs. 2 BankG) 1 Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden (Übertragungsvertrag), sind:
2 Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG stellt der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG folgende Unterlagen zur Verfügung:
3 Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden. BGE
103 IB 350 () from 9. Dezember 1977
Regeste: Art. 18 ff. BankG; Revision der Jahresrechnung. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG); Androhung des Entzugs der Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle und Missfallensäusserung hinsichtlich der Revision als Gegenstand einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (E. 2). 2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Massnahmen der Bankenkommission (E. 5). 3. Befugnisse der Bankenkommission gegenüber der Revisionsstelle (E. 6). 4. Meldepflicht (Art. 21 Abs. 4 BankG) und Sorgfaltspflicht (Art. 20 Abs. 4 BankG) der Revisionsstelle (E. 7). 5. Voraussetzungen des Entzugs der Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle; Beurteilung der Weisungen der Bankenkommission im vorliegenden Fall (E. 8). |