Verordnung
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Art. 52 Publikationskosten
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) 1 Die Kosten der Publikation werden aus den betroffenen nachrichtenlosen Vermögenswerten gedeckt. 2 Sie haben in einem angemessenen Verhältnis zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu stehen. |